Die Möglichkeit, die entstanden Lücke durch eine richterliche Normenkorrektur anstelle des dafür primär zuständigen Gesetzgebers vorzunehmen, ist zudem ohnehin nur zulässig, soweit der zu regelnde Sachverhalt als justiziabel erscheint, d.h. wenn genügend Kriterien juristischer Argumentation zur Verfügung stehen, um es in optimal vertretbarer Weise zu lösen (VGE vom 12. Februar 1986). Im vorliegenden Fall können jedoch weder dem Verfassungsrecht noch dem Steuerrecht brauchbare Kriterien entnommen werden, welche es dem Steuergericht erlauben würden, eine generellabstrakte Regelung zu treffen, die nicht nur im konkreten Fall, sondern allgemein zu einer Beseitigung der verfassungswidrigen