Aus dieser nicht abschliessenden Aufzählung von Optionen wird die Vielzahl von Lösungsmöglichkeiten ersichtlich. Die Möglichkeit, die entstanden Lücke durch eine richterliche Normenkorrektur anstelle des dafür primär zuständigen Gesetzgebers vorzunehmen, ist zudem ohnehin nur zulässig, soweit der zu regelnde Sachverhalt als justiziabel erscheint, d.h. wenn genügend Kriterien juristischer Argumentation zur Verfügung stehen, um es in optimal vertretbarer Weise zu lösen (VGE vom 12. Februar 1986).