7. Es bleibt daher zu prüfen, ob das Steuergericht eine richterliche Normenkorrektur vorzunehmen oder sich auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit zu beschränken hat. a) Nach Auffassung des Steuergerichts verbietet es zunächst der Grundsatz der Gewaltenteilung auch im vorliegenden Fall die unzweideutige und unmissverständliche Bestimmung in § 33 lit. d. StG für nicht anwendbar zu erklären und die dadurch geschaffene Lücke durch eine eigene Regel auszufüllen. Neben der von den Rekurrenten verlangten Erhöhung des Mietkostenabzuges, bieten sich weitere Möglichkeiten für eine verfassungskonforme Lösung an.