Da jedoch unter Umständen Jahre vergehen bis der Gesetzgeber den festgestellten Verfassungsverstoss durch eine Gesetzesrevision beseitigt hat, erscheint es aufgrund des allgemeinen Prinzipes des Rückwirkungsverbotes sehr fraglich, ob es im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschrift überhaupt noch angängig sein wird, diese rückwirkend auf den noch offenen Rekursfall anzuwenden. In Anbetracht dessen ist das Steuergericht, wie im Übrigen auch das Verwaltungsgericht (vgl. VGE vom 29. April 1998 und 12. Februar 1986) der Auffassung, dass von diesem Lösungsansatz abzusehen ist. 7.