Das Gericht kann sich auf eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit beschränken und die Beschwerde im Übrigen mit dem Hinweis abweisen, es sei Sache des Gesetzgebers, unter verschiedenen Lösungsvarianten zur Beseitigung der Ungleichheit auszuwählen (BGE 109 Ib 81, E. 2 ff.). Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass das Gericht die als verfassungswidrig anerkannte Norm als unanwendbar erklärt und die infolge der Unanwendbarkeit geschaffene Lücke durch eine eigene Regel ausfüllt (vgl. den Entscheid der Solothurnischen Steuerrekurskommission vom 24. Juni 1985, publ. in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 86 (1985), S. 536 ff.