Über die in dieser Situation bestehenden Lösungsmöglichkeiten hat sich das Verwaltungsgericht mehrfach eingehend auseinandergesetzt (vgl. Urteile des Verwaltungsgericht [VGE] vom 29. April 1998 und vom 12. Februar 1986). Da alle drei möglichen Wege in der Praxis bereits beschritten worden sind, sollen sie kurz erläutert werden. b) Das Gericht kann sich auf eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit beschränken und die Beschwerde im Übrigen mit dem Hinweis abweisen, es sei Sache des Gesetzgebers, unter verschiedenen Lösungsvarianten zur Beseitigung der Ungleichheit auszuwählen (BGE 109 Ib 81, E. 2 ff.).