Mit der Aufhebung des konkreten Anwendungsaktes lässt sich die Wiederherstellung des verfassungskonformen Zustandes nicht in allen Fällen erreichen. Auch im vorliegenden Fall ist das Problem mit der Aufhebung der angefochtenen Steuerveranlagung nicht gelöst, da die festgestellte Verletzung des Gleichheitsgebotes wohl kaum zur Folge haben kann, dass die Rekurrenten überhaupt keine Steuern bezahlen müssten. Über die in dieser Situation bestehenden Lösungsmöglichkeiten hat sich das Verwaltungsgericht mehrfach eingehend auseinandergesetzt (vgl. Urteile des Verwaltungsgericht [VGE] vom 29. April 1998 und vom 12. Februar 1986).