Das Bundesgericht verzichtet auf die Nichtanwendung einer als verfassungswidrig qualifizierten Vorschrift, wenn sich die als gerecht betrachtete Ordnung durch die Nichtanwendung bzw. Aufhebung einer Norm nicht erreichen lässt und es dazu einer Gesetzesänderung bedarf (Cagianut Francis, a.a.O., S. 142). Mit der Aufhebung des konkreten Anwendungsaktes lässt sich die Wiederherstellung des verfassungskonformen Zustandes nicht in allen Fällen erreichen.