Beim Vorliegen besonderer Gründe kann dieser Grundsatz jedoch Ausnahmen erleiden (BGE 110 Ia 7 ff.; Cagianut Francis, a.a.O.). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die ganze oder teilweise Streichung einer Bestimmung dazu führen würde, dass eine noch unbefriedigendere Regelung Geltung erlangen würde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Nichtanwendung einer als verfassungswidrig qualifizierten Vorschrift, wenn sich die als gerecht betrachtete Ordnung durch die Nichtanwendung bzw. Aufhebung einer Norm nicht erreichen lässt und es dazu einer Gesetzesänderung bedarf (Cagianut Francis, a.a.O., S. 142).