6. Es stellt sich nun aber die Frage, welche Folgen sich aus der festgestellten Verfassungsverletzung ergeben. Gerade in der Feststellung der Verfassungsverletzung bzw. in den daraus sich ergebenden Konsequenzen liegt das Kernproblem des zu behandelnden Rekurses. a) Es herrscht in der schweizerischen Lehre Einigkeit darĂ¼ber, dass die Gerichte im Rahmen der akzessorischen bzw. vorfrageweisen Normenkontrolle nicht befugt sind, eine als gesetzes- oder verfassungswidrig erkannte Vorschrift formell ausser Kraft zu setzen.