Im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt damit eine Ungleichbehandlung der MieterInnen und WohneigentümerInnen vor, die vor Art. 8 BV nicht mehr standzuhalten vermag. Da die MieterInnen einer stärkeren steuerlichen Belastung ausgesetzt und gegenüber den WohneigentümerInnen systematisch benachteiligt werden, ist der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit offensichtlich verletzt. 6. Es stellt sich nun aber die Frage, welche Folgen sich aus der festgestellten Verfassungsverletzung ergeben.