Demgegenüber beträgt der Mietkostenabzug unverändert Fr. 1'000.-- pro Person. Wie der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft in seiner Vorlage an den Landrat zur Steuergesetzrevision 2002 festgestellt hat und von den Rekurrenten zu Recht gerügt wird, wird mit dem Mietkostenabzug in Höhe von Fr. 1'000.-- die Differenz zwischen der vom Bundesgericht verlangten Limite von 60 % des Marktwertes und den deutlich darunter liegenden Eigenmietwerten nicht mehr ausgeglichen. Im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt damit eine Ungleichbehandlung der MieterInnen und WohneigentümerInnen vor, die vor Art. 8 BV nicht mehr standzuhalten vermag.