Zur Frage, wie die Höhe eines angemessenen Mietkostenabzuges zu berechnen ist, hat sich das Bundesgericht nicht geäussert. c) In Bezug auf den hier zu beurteilenden Fall haben sich die Verhältnisse insofern geändert, als die Eigenmietwerte im Kanton Basel-Landschaft gemäss der Erhebung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) nur noch 34,8 % des effektiven Marktwertes betragen. Demgegenüber beträgt der Mietkostenabzug unverändert Fr. 1'000.-- pro Person.