es nicht gegen Art. 4 aBV (Art. 8 nBV) verstosse, die steuerliche Privilegierung der Wohneigentümer aufgrund tiefer Eigenmietwerte durch einen Abzug für Mieter von Fr. 1'000.-- pro Person auszugleichen. Anzumerken bleibt indessen in diesem Zusammenhang, dass das Bundesgericht diese Lösung ausdrücklich als Übergangsregelung beurteilte. Zur Frage, wie die Höhe eines angemessenen Mietkostenabzuges zu berechnen ist, hat sich das Bundesgericht nicht geäussert. c)