Es ist unbestritten, dass im Kanton Basel-Landschaft die Eigenmietwerte unter 60 % des effektiven Marktwertes liegen. Um die vom Bundesgericht geforderten ausgleichenden Massnahmen zu Gunsten der MieterInnen zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber mit § 33 Abs. 1 lit. d aStG (Fassung vom 20. Juni 1991, rückwirkend in Kraft per 1. Januar 1991 [GS 30.669]) einen Mietkostenabzug von Fr. 1'000.-- pro im Haushalt wohnende Person eingeführt. Das Bundesgericht hat diese Lösung (Urteil vom 16. Juli 1992, publ. in Steuerrevue [StR] 47/1992, S. 599 ff.) als verfassungsmässig anerkannt und festgestellt, dass es nicht gegen Art. 4 aBV (Art.