Dies wird unter anderem mit der geringeren Disponibilität in der Nutzung des Eigentums begründet sowie damit, dass die Selbstnutzung anderer Vermögenswerte auch nicht besteuert würden. Zulässig sei auch das Anliegen, die Selbstvorsorge durch Eigentumsbildung fiskalisch zu fördern (BGE 124 I 193, E. 3a). Das Bundesgericht hat jedoch eine zahlenmässig untere Grenze für die Besteuerung des Eigenmietwertes festgelegt und entschieden, dass dieser in jedem Fall mindestens 60 % des effektiven Marktwertes betragen müsse (124 I 145, E. 4d). b) Es ist unbestritten, dass im Kanton Basel-Landschaft die Eigenmietwerte unter 60 % des effektiven Marktwertes liegen.