Es genügt, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (BGE 124 I 193, E. 3e). 5. Das Bundesgericht hat sich bereits wiederholt zur Problematik der steuerlichen Gleichbehandlung von MieterInnen und WohneigentümerInnen geäussert. a) Das Bundesgericht hat zugelassen, dass der Eigenmietwert tiefer angesetzt werden kann als der Marktmietwert. Dies wird unter anderem mit der geringeren Disponibilität in der Nutzung des Eigentums begründet sowie damit, dass die Selbstnutzung anderer Vermögenswerte auch nicht besteuert würden.