Der Gesetzgeber hat im Abgaberecht innert der Schranken der Verfassung weitgehende Gestaltungsfreiheit. Art. 4 aBV (Art. 8 nBV) ist nicht schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Lösungen trifft, die nicht in jeder Hinsicht einem bestimmten wirtschaftlichen, juristischen oder finanzwissenschaftlichen System folgen (BGE 116 Ia 321, E. 3f). Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt nicht eine absolut gleiche Besteuerung. Es genügt, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (BGE 124 I 193, E. 3e).