Auf die von den Rekurrenten vorgebrachte Rüge der Verfassungsverletzung ist somit einzutreten. 4. Auf dem Gebiet der Steuern wird Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerische Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 in Art. 127 Abs. 2 BV konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; danach sind Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern (BGE 124 I 145, E. 4a). Der Gesetzgeber hat im Abgaberecht innert der Schranken der Verfassung weitgehende Gestaltungsfreiheit.