Um diesen zu beheben, sei ein Mietkostenabzug von Fr. 2'500.-- pro Person einzuräumen. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die kantonalen Gerichte verpflichtet, das anzuwendende kantonale Recht akzessorisch bzw. vorfrageweise auf seine Bundesverfassungsmässigkeit zu überprüfen und grundsätzlich als verfassungswidrig erkanntes Recht im Einzelfall nicht anzuwenden (BGE 104 Ia 79, E. 2a; Basellandschaftliche Steuerpraxis [BlStpr], Band IX, S. 312 ff, E. 2c). Auf die von den Rekurrenten vorgebrachte Rüge der Verfassungsverletzung ist somit einzutreten.