Die Rekurrenten bestreiten nicht, dass die angefochtene Veranlagung der Staatssteuer 2001 der geltenden kantonalen Gesetzgebung entspricht. Sie machen jedoch geltend, der Eigenmietwert betrage im Kanton Basel-Landschaft lediglich noch 34,8 % des effektiven Marktwertes. Dies sei eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zum Nachteil der MieterInnen. Um diesen zu beheben, sei ein Mietkostenabzug von Fr. 2'500.-- pro Person einzuräumen.