d StG in der für den vorliegenden Fall massgebenden Fassung vom 18. Mai 2000 (in Kraft seit 1. Januar 2001 [GS 33.1335]), werden für die Steuerrechnung vom Reineinkommen ein Mietkostenabzug von "je Fr. 1'000.-- für den Mieter und Pächter einer dauernd selbstbewohnten Liegenschaft, den mitsteuerpflichtigen Ehegatten sowie für jedes Kind, das mit dem Steuerpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und für das ein Kinderabzug gemäss Buchstabe c beansprucht werden kann", abgezogen. a) Die Rekurrenten bestreiten nicht, dass die angefochtene Veranlagung der Staatssteuer 2001 der geltenden kantonalen Gesetzgebung entspricht.