An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 2. Der Beurteilung im vorliegenden Fall unterliegt die Frage, ob den Rekurrenten ein Mietkostenabzug von Fr. 2'500.-- pro im Haushalt lebende Person zu gewähren sei. 3. Gemäss § 33 lit. d StG in der für den vorliegenden Fall massgebenden Fassung vom 18. Mai 2000 (in Kraft seit 1. Januar 2001 [