Bei der Berechnung des Gesetzgebers werde der gesamte steuerliche Vorteil (Volumen) der EigentümerInnen auf die einzelnen MieterInnen verteilt. Da die Zahl der MieterInnen aber höher sei als jene der EigentümerInnen, sei der Steuervorteil jeder einzelnen Mieterin bzw. jedes einzelnen Mieters schlussendlich kleiner als jener der einzelnen Eigentümerin bzw. des einzelnen Eigentümers. Die Pflichtigen gingen hingegen von einem Vorteilsvolumen aus, das es in dieser Höhe gar nicht gebe. Der steuerliche Vorteil jeder einzelnen Eigentümerin bzw. jedes einzelnen Eigentümers werde auf jede einzelne Mieterin bzw. jeden einzelnen Mieter umgerechnet.