D. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2002 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, der Regierungsrat bzw. der Gesetzgeber habe sich der Sache im vorliegende Fall sofort angenommen, um den verfassungsmässigen Zustand wiederherzustellen, das Eingreifen des Gerichts im vorliegenden Fall se daher nicht geboten. Die Berechnungsweise der Höhe des Mietkostenabzuges der Pflichtigen stimme nicht mit jener des Gesetzgebers überein. Bei der Berechnung des Gesetzgebers werde der gesamte steuerliche Vorteil (Volumen) der EigentümerInnen auf die einzelnen MieterInnen verteilt.