Dem kantonalen Gesetzgeber könne für die Behebung dieses seit längerem bekannten verfassungswidrigen Zustandes nicht unbeschränkt Zeit gelassen werden. Da in nächster Zeit weder bei Annahme noch bei Ablehnung der Gesetzesvorlage an der Volksabstimmung vom 24. November 2002 mit einer verfassungskonformen Lösung zu rechnen sei, sei das Gericht daher im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle gehalten, der verfassungswidrigen Regelung die Anwendung zu versagen und diese durch eine verfassungskonforme Regelung zu ersetzen. D.