Bei der vorgeschlagenen Erhöhung der Eigenmietwerte um 12 % würde sich mit der gleichen Berechnungsweise ein Mietkostenabzug von Fr. 2'054.-- pro Person ergeben. Der vorgeschlagene Abzug von Fr. 1'250.-- sei also ebenfalls ungenügend. Im Übrigen würde auch mit einem Mietkostenabzug von Fr. 2'500.-- pro Person nicht eine tatsächliche Gleichbehandlung zwischen EigentümerInnen und MieterInnen, sondern nur das gerade noch verfassungsrechtlich zulässige Mass von 60 % erreicht. Dem kantonalen Gesetzgeber könne für die Behebung dieses seit längerem bekannten verfassungswidrigen Zustandes nicht unbeschränkt Zeit gelassen werden.