Die Differenz von Fr. 11'800.-- werde mit der Gewährung eines Abzuges von Fr. 1'000.-- pro Person und Jahr offensichtlich nicht ausgeglichen. Weder im konkreten Fall, in dem das Mietobjekt durch die beiden Rekurrenten gemietet würde, noch bei einer allgemeinen Rechnung, bei der von einem 2,5 Personen Haushalt auszugehen sei. Fraglich sei indessen, in welcher Höhe ein Ausgleich zugunsten der MieterInnen vorzunehmen sei. Der Regierungsrat gehe bei seiner Berechnung davon aus, dass die rund 41'000 WohneigentümerInnen über einen steuerlichen Vorteil von insgesamt Fr. 253 Mio. verfügen würden. Auf alle MieterInnen verteilt, würde daraus ein Mietkostenabzug von Fr. 1'497.-- resultieren.