Dabei würde für die Bemessung der Eigenmietwerte 60 % des effektiven Marktwertes in jedem Fall die untere Grenze dessen bilden, was mit Art. 4 aBV noch vereinbar sei. In diesem Sinne sei der Ausgleich eines zu tiefen Eigenmietwertes durch Gewährung eines Mietkostenabzuges auf Seiten der Mieterschaft als zulässig beurteilt worden. Eine Erhebung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zeige jedoch, dass die per 1998 im Kanton Basel-Landschaft geltenden Eigenmietwerte lediglich noch 34,8 % der effektiven Marktmieten betragen.