Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen seien jedoch gleich zu besteuern. Das Bundesgericht habe wohl festgestellt, dass es nicht gegen Art. 8 BV verstosse, den steuerbaren Eigenmietwert gegenüber dem marktüblichen Mietzins herabzusetzen und in diesem Sinne EigentümerInnen und MieterInnen zahlenmässig nicht gleich zu behandeln, soweit die pauschale Herabsetzung des Eigenmietwertes mässig bleibe. Dabei würde für die Bemessung der Eigenmietwerte 60 % des effektiven Marktwertes in jedem Fall die untere Grenze dessen bilden, was mit Art. 4 aBV noch vereinbar sei.