Zur Begründung wurde vor allem geltend gemacht, die Gewährung eines Mietkostenabzuges in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von lediglich Fr. 1'000.-- pro Person verletze das Rechtsgleichheitsgebot in Art. 8 BV, da MieterInnen gegenüber WohneigentümerInnen aufgrund der unter dem Marktwert liegenden Eigenmietwerte steuerlich benachteiligt würden. Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen seien jedoch gleich zu besteuern.