Mit Eingabe vom 5. August bzw. 12. September 2002 erhob die Vertreterin der Pflichtigen gegen den Einsprache-Entscheid Rekurs mit dem Begehren, es sei ein Mietkostenabzug von Fr. 2'500.-- pro im Haushalt lebende Person, d.h. von insgesamt Fr. 5'000.-- zu gewähren. Zur Begründung wurde vor allem geltend gemacht, die Gewährung eines Mietkostenabzuges in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von lediglich Fr. 1'000.-- pro Person verletze das Rechtsgleichheitsgebot in Art. 8 BV, da MieterInnen gegenüber WohneigentümerInnen aufgrund der unter dem Marktwert liegenden Eigenmietwerte steuerlich benachteiligt würden.