B. Die Steuerverwaltung hat die Einsprache mit Entscheid vom 5. Juli 2002 mit der Begründung abgewiesen, der geltend gemachte Mietkostenabzug sei zu Recht auf den im Steuergesetz vorgesehenen Betrag von Fr. 1'000.-- pro Kopf herabgesetzt worden. Der Abzug diene als Ausgleich für die unter 60 % des effektiven Marktwertes gelegenen Eigenmietwerte und sei vom Bundesgericht als verfassungsmässig beurteilt worden. C. Mit Eingabe vom 5. August bzw. 12. September 2002 erhob die Vertreterin der Pflichtigen gegen den Einsprache-Entscheid Rekurs mit dem Begehren, es sei ein Mietkostenabzug von Fr. 2'500.-- pro im Haushalt lebende Person, d.h. von insgesamt Fr. 5'000.-- zu gewähren.