Dagegen erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 19. März 2002 Einsprache mit dem Begehren, es sei ihnen ein Mietkostenabzug in der Höhe von Fr. 2'500.-- pro im Haushalt lebende Person zu gewähren. Zur Begründung machten die Einsprecher insbesondere geltend, das in Art. 8 BV festgelegte Gebot der Rechtsgleichheit sei verletzt, da mit der Herabsetzung des geltend gemachten Mietkostenabzuges auf Fr. 1'000.-- pro Person die durch die deutlich zu niedrigen Eigenmietwerte hervorgerufene Ungleichbehandlung von MieterInnen und WohneigentümerInnen nicht ausgeglichen würde. B.