{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_101-2002_2002-12-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3fe79cee-08ef-402c-ae9f-25f96b8f13e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "b795886b1550c68916685c664c989e34"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["101/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.12.2002 101/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.12.2002 101/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.12.2002 101/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Steuergericht stellt fest, dass die gegenwärtige Besteuerung von MieterInnen und WohneigentümerInnen nach dem basellandschaftliche Steuergesetz gegen das in Art. 8 BV statuierte Gleichbehandlungsgebot verstösst und insofern verfassungswidrig ist. Eine richterliche Normenkorrektur lehnt es jedoch ab, da dem Gesetzgeber nicht vorgegriffen werden kann und eine Regelung von derartiger Tragweite dem formellen Gesetzgebungsverfahren vorzubehalten ist; insoweit hat die Einzelfallgerechtigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:35", "Checksum": "5118555156f3749135a472e1face18f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 06.12.2002 101/2002\nRegeste:\nDas Steuergericht stellt fest, dass die gegenwärtige Besteuerung von MieterInnen und WohneigentümerInnen nach dem basellandschaftliche Steuergesetz gegen das in Art. 8 BV statuierte Gleichbehandlungsgebot verstösst und insofern verfassungswidrig ist. Eine richterliche Normenkorrektur lehnt es jedoch ab, da dem Gesetzgeber nicht vorgegriffen werden kann und eine Regelung von derartiger Tragweite dem formellen Gesetzgebungsverfahren vorzubehalten ist; insoweit hat die Einzelfallgerechtigkeit\n\n\n8. In Anbetracht dessen, dass trotz der formellen Abweisung des vorliegenden Rekurses sich die Rüge der Rekurrenten grundsätzlich als berechtigt erwiesen hat, erscheint es angezeigt, von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung gestützt auf den klaren Wortlaut von § 21 Abs. 1 VPO muss der unterliegenden Partei verweigert werden. Aus diesem Grund wird den Rekurrenten keine Parteientschädigung ausgerichtet.\nEntscheid Nr. 101/2002 vom 6. Dezember 2002"}