{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_101-2002_2002-12-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3fe79cee-08ef-402c-ae9f-25f96b8f13e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "b795886b1550c68916685c664c989e34"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["101/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.12.2002 101/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.12.2002 101/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.12.2002 101/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Steuergericht stellt fest, dass die gegenwärtige Besteuerung von MieterInnen und WohneigentümerInnen nach dem basellandschaftliche Steuergesetz gegen das in Art. 8 BV statuierte Gleichbehandlungsgebot verstösst und insofern verfassungswidrig ist. 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Eine richterliche Normenkorrektur lehnt es jedoch ab, da dem Gesetzgeber nicht vorgegriffen werden kann und eine Regelung von derartiger Tragweite dem formellen Gesetzgebungsverfahren vorzubehalten ist; insoweit hat die Einzelfallgerechtigkeit\n\n\na) Nach Auffassung des Steuergerichts verbietet es zunächst der Grundsatz der Gewaltenteilung auch im vorliegenden Fall die unzweideutige und unmissverständliche Bestimmung in § 33 lit. d. StG für nicht anwendbar zu erklären und die dadurch geschaffene Lücke durch eine eigene Regel auszufüllen. Neben der von den Rekurrenten verlangten Erhöhung des Mietkostenabzuges, bieten sich weitere Möglichkeiten für eine verfassungskonforme Lösung an. Der Ungleichbehandlung der MieterInnen könnte auch durch eine Erhöhung des Eigenmietwertes auf der Seite der WohneigentümerInnen entgegengewirkt werden. Eine weitere Möglichkeit wäre die Abschaffung des Eigenmietwertes bzw. Streichung des Mietkostenabzuges. Aus dieser nicht abschliessenden Aufzählung von Optionen wird die Vielzahl von Lösungsmöglichkeiten ersichtlich. Die Möglichkeit, die entstanden Lücke durch eine richterliche Normenkorrektur anstelle des dafür primär zuständigen Gesetzgebers vorzunehmen, ist zudem ohnehin nur zulässig, soweit der zu regelnde Sachverhalt als justiziabel erscheint, d.h. wenn genügend Kriterien juristischer Argumentation zur Verfügung stehen, um es in optimal vertretbarer Weise zu lösen (VGE vom 12. Februar 1986). Im vorliegenden Fall können jedoch weder dem Verfassungsrecht noch dem Steuerrecht brauchbare Kriterien entnommen werden, welche es dem Steuergericht erlauben würden, eine generellabstrakte Regelung zu treffen, die nicht nur im konkreten Fall, sondern allgemein zu einer Beseitigung der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen, umso mehr als mit jeder gewählten Lösung neue Ungleichheiten nicht auszuschliessen wären.\nb) Zudem ist die vorliegend zur Diskussion stehende Frage für die Steuergesetzgebung zweifelsohne von zentraler Bedeutung. Es erscheint schon aus diesem Grund geboten, dem Gesetzgeber in diesem auch politisch wichtigen Bereich nicht vorzugreifen, zumal der Handlungsbedarf auf allen politischen Ebenen erkannt ist und dem Gesetzgeber eine gänzliche Untätigkeit in dieser Sache nicht vorgeworfen werden kann. So wird derzeit in den eidgenössischen Räten über eine Anpassung bzw. Änderung des heutigen Systems der Eigenmietwertbesteuerung diskutiert. Gerade diese Woche hat der Nationalrat den Systemwechsel, d.h. die Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung beschlossen, welcher über die entsprechende Regelung im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990 auch für die kantonalen Steuern Verbindlichkeit erlangen würde. Die vorliegend diskutierte Frage bezüglich der Höhe von Eigenmietwert und Mietkostenabzug würde demnach hinfällig. Zurückhaltung ist um so mehr am Platz, als sich auch der Regierungs- bzw. Landrat des Kantons Basel-Landschaft bewusst sind, dass die zur Zeit geltende gesetzliche Regelung durch das weitere Absinken der Eigenmietwerte auf rund 35 % des Marktwertes zu einer Ungleichbehandlung zwischen MieterInnen und WohneigentümerInnen und damit zu einer aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht mehr tolerierbaren Situation geführt hat. Eine zunächst vorgesehene Erhöhung des Mietkostenabzuges auf Fr. 1'500.-- per 1. Januar 2001 scheiterte allerdings bereits im Vernehmlassungsverfahren. Eine weitere Vorlage sah sodann die Erhöhung des Eigenmietwertes um 12 % und einen Mietkostenabzug von Fr. 1'250.-- vor. Durch das Zusammenspiel dieser beiden Massnahmen sollte die steuerliche Belastung von MieterInnen und WohneigentümerInnen wieder ausgeglichen werden. Diese Vorlage wurde jedoch in der Abstimmung vom 24. November 2002 von den Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft abgelehnt. Bereits im Anschluss daran sind jedoch im Landrat wieder parlamentarische Vorstösse, die die angesprochene Problematik betreffen, eingegangen und angekündigt worden. Die Befürchtung der Vertreterin der Rekurrenten, dass - unabhängig vom Abstimmungsausgang - auch in nächster Zeit nicht mit einer verfassungskonformen Lösung gerechnet werden könne, erweist sich daher bereits im heutigen Zeitpunkt als unbegründet. Insofern kann auch von einem Säumnis des Gesetzgebers, welches ein Einschreiten des Gerichtes als unumgänglich erscheinen liesse, keine Rede sein, sondern es kann im Gegenteil festgestellt werden, dass der Handlungsbedarf im Kern und auch bezüglich der zeitlichen Dringlichkeit von allen Beteiligten offensichtlich erkannt worden ist.\nc) Das Steuergericht kommt aus diesen Gründen einstimmig zum Schluss, dass unter den dargelegten Umständen eine richterliche Normenkorrektur nicht geboten ist. Es bleibt jedoch festzustellen, dass die gegenwärtige Besteuerung von MieterInnen und WohneigentümerInnen nach dem basellandschaftliche Steuergesetz gegen das in Art. 8 BV statuierte Gleichbehandlungsgebot verstösst und insofern verfassungswidrig ist.\nAus all diesen Gründen ist der vorliegenden Rekurs formell abzuweisen. Das Steuergericht ist sich dabei bewusst, dass dieses Ergebnis für die Rekurrenten, die nicht zu ihrem Recht kommen, obwohl sich ihre Rüge der Verfassungsverletzung grundsätzlich als zutreffend erweist, nicht befriedigend ist. Nach Auffassung des Steuergerichts kann jedoch dem Gesetzgeber nicht vorgegriffen werden und ist eine Regelung von derartiger Tragweite dem formellen Gesetzgebungsverfahren vorzubehalten; insoweit hat die Einzelfallgerechtigkeit vor dem fundamentalen Prinzip der Gewaltentrennung zurückzustehen."}