{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_101-2002_2002-12-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3fe79cee-08ef-402c-ae9f-25f96b8f13e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "b795886b1550c68916685c664c989e34"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["101/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.12.2002 101/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.12.2002 101/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.12.2002 101/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Steuergericht stellt fest, dass die gegenwärtige Besteuerung von MieterInnen und WohneigentümerInnen nach dem basellandschaftliche Steuergesetz gegen das in Art. 8 BV statuierte Gleichbehandlungsgebot verstösst und insofern verfassungswidrig ist. 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Eine richterliche Normenkorrektur lehnt es jedoch ab, da dem Gesetzgeber nicht vorgegriffen werden kann und eine Regelung von derartiger Tragweite dem formellen Gesetzgebungsverfahren vorzubehalten ist; insoweit hat die Einzelfallgerechtigkeit\n\n\na) Es herrscht in der schweizerischen Lehre Einigkeit darüber, dass die Gerichte im Rahmen der akzessorischen bzw. vorfrageweisen Normenkontrolle nicht befugt sind, eine als gesetzes- oder verfassungswidrig erkannte Vorschrift formell ausser Kraft zu setzen. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit hat nur zur Folge, dass die betreffende Vorschrift auf die Beschwerdeführer nicht angewendet und der gestützt auf sie ergangene Einzelakt aufgehoben wird (Cagianut Francis, Der Steuerrichter und die Verfassung, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Ferdinand Zuppinger, Bern 1989, S. 141). Beim Vorliegen besonderer Gründe kann dieser Grundsatz jedoch Ausnahmen erleiden (BGE 110 Ia 7 ff.; Cagianut Francis, a.a.O.). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die ganze oder teilweise Streichung einer Bestimmung dazu führen würde, dass eine noch unbefriedigendere Regelung Geltung erlangen würde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Nichtanwendung einer als verfassungswidrig qualifizierten Vorschrift, wenn sich die als gerecht betrachtete Ordnung durch die Nichtanwendung bzw. Aufhebung einer Norm nicht erreichen lässt und es dazu einer Gesetzesänderung bedarf (Cagianut Francis, a.a.O., S. 142). Mit der Aufhebung des konkreten Anwendungsaktes lässt sich die Wiederherstellung des verfassungskonformen Zustandes nicht in allen Fällen erreichen. Auch im vorliegenden Fall ist das Problem mit der Aufhebung der angefochtenen Steuerveranlagung nicht gelöst, da die festgestellte Verletzung des Gleichheitsgebotes wohl kaum zur Folge haben kann, dass die Rekurrenten überhaupt keine Steuern bezahlen müssten. Über die in dieser Situation bestehenden Lösungsmöglichkeiten hat sich das Verwaltungsgericht mehrfach eingehend auseinandergesetzt (vgl. Urteile des Verwaltungsgericht [VGE] vom 29. April 1998 und vom 12. Februar 1986). Da alle drei möglichen Wege in der Praxis bereits beschritten worden sind, sollen sie kurz erläutert werden.\nb) Das Gericht kann sich auf eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit beschränken und die Beschwerde im Übrigen mit dem Hinweis abweisen, es sei Sache des Gesetzgebers, unter verschiedenen Lösungsvarianten zur Beseitigung der Ungleichheit auszuwählen (BGE 109 Ib 81, E. 2 ff.). Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass das Gericht die als verfassungswidrig anerkannte Norm als unanwendbar erklärt und die infolge der Unanwendbarkeit geschaffene Lücke durch eine eigene Regel ausfüllt (vgl. den Entscheid der Solothurnischen Steuerrekurskommission vom 24. Juni 1985, publ. in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung [ZBl] 86 (1985), S. 536 ff., E. 5). Schliesslich ist denkbar, dass das Gericht die infolge der Unanwendbarkeit der verfassungswidrigen Norm entstandene Lücke nicht selbst ausfüllt, sondern diese Aufgabe dem Gesetzgeber überlässt. Die Beschwerde wird in diesem Fall grundsätzlich gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, wobei diese der erneuten Beurteilung die neu geschaffene Vorschrift zugrunde legen soll (vgl. VGE Basel-Stadt vom 26. Juni 1985, publ. in: Steuerrevue [StR] 1986, S. 102 ff., E. 4).\nc) Der letztgenannte Lösungsansatz wirkt auf den ersten Blick überzeugend, könnte doch den Rekurrenten zu ihrem Recht verholfen werden, ohne in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers eingreifen zu müssen. Da jedoch unter Umständen Jahre vergehen bis der Gesetzgeber den festgestellten Verfassungsverstoss durch eine Gesetzesrevision beseitigt hat, erscheint es aufgrund des allgemeinen Prinzipes des Rückwirkungsverbotes sehr fraglich, ob es im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Vorschrift überhaupt noch angängig sein wird, diese rückwirkend auf den noch offenen Rekursfall anzuwenden. In Anbetracht dessen ist das Steuergericht, wie im Übrigen auch das Verwaltungsgericht (vgl. VGE vom 29. April 1998 und 12. Februar 1986) der Auffassung, dass von diesem Lösungsansatz abzusehen ist.\n7. Es bleibt daher zu prüfen, ob das Steuergericht eine richterliche Normenkorrektur vorzunehmen oder sich auf die Feststellung der Verfassungswidrigkeit zu beschränken hat."}