{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_101-2002_2002-12-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3fe79cee-08ef-402c-ae9f-25f96b8f13e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "b795886b1550c68916685c664c989e34"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["101/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.12.2002 101/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.12.2002 101/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.12.2002 101/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Steuergericht stellt fest, dass die gegenwärtige Besteuerung von MieterInnen und WohneigentümerInnen nach dem basellandschaftliche Steuergesetz gegen das in Art. 8 BV statuierte Gleichbehandlungsgebot verstösst und insofern verfassungswidrig ist. 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Eine richterliche Normenkorrektur lehnt es jedoch ab, da dem Gesetzgeber nicht vorgegriffen werden kann und eine Regelung von derartiger Tragweite dem formellen Gesetzgebungsverfahren vorzubehalten ist; insoweit hat die Einzelfallgerechtigkeit\n\n\na) Die Rekurrenten bestreiten nicht, dass die angefochtene Veranlagung der Staatssteuer 2001 der geltenden kantonalen Gesetzgebung entspricht. Sie machen jedoch geltend, der Eigenmietwert betrage im Kanton Basel-Landschaft lediglich noch 34,8 % des effektiven Marktwertes. Dies sei eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zum Nachteil der MieterInnen. Um diesen zu beheben, sei ein Mietkostenabzug von Fr. 2'500.-- pro Person einzuräumen.\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die kantonalen Gerichte verpflichtet, das anzuwendende kantonale Recht akzessorisch bzw. vorfrageweise auf seine Bundesverfassungsmässigkeit zu überprüfen und grundsätzlich als verfassungswidrig erkanntes Recht im Einzelfall nicht anzuwenden (BGE 104 Ia 79, E. 2a; Basellandschaftliche Steuerpraxis [BlStpr], Band IX, S. 312 ff, E. 2c). Auf die von den Rekurrenten vorgebrachte Rüge der Verfassungsverletzung ist somit einzutreten.\n4. Auf dem Gebiet der Steuern wird Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerische Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 in Art. 127 Abs. 2 BV konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; danach sind Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern (BGE 124 I 145, E. 4a). Der Gesetzgeber hat im Abgaberecht innert der Schranken der Verfassung weitgehende Gestaltungsfreiheit. Art. 4 aBV (Art. 8 nBV) ist nicht schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Lösungen trifft, die nicht in jeder Hinsicht einem bestimmten wirtschaftlichen, juristischen oder finanzwissenschaftlichen System folgen (BGE 116 Ia 321, E. 3f). Das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt nicht eine absolut gleiche Besteuerung. Es genügt, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt (BGE 124 I 193, E. 3e).\n5. Das Bundesgericht hat sich bereits wiederholt zur Problematik der steuerlichen Gleichbehandlung von MieterInnen und WohneigentümerInnen geäussert.\na) Das Bundesgericht hat zugelassen, dass der Eigenmietwert tiefer angesetzt werden kann als der Marktmietwert. Dies wird unter anderem mit der geringeren Disponibilität in der Nutzung des Eigentums begründet sowie damit, dass die Selbstnutzung anderer Vermögenswerte auch nicht besteuert würden. Zulässig sei auch das Anliegen, die Selbstvorsorge durch Eigentumsbildung fiskalisch zu fördern (BGE 124 I 193, E. 3a). Das Bundesgericht hat jedoch eine zahlenmässig untere Grenze für die Besteuerung des Eigenmietwertes festgelegt und entschieden, dass dieser in jedem Fall mindestens 60 % des effektiven Marktwertes betragen müsse (124 I 145, E. 4d).\nb) Es ist unbestritten, dass im Kanton Basel-Landschaft die Eigenmietwerte unter 60 % des effektiven Marktwertes liegen. Um die vom Bundesgericht geforderten ausgleichenden Massnahmen zu Gunsten der MieterInnen zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber mit § 33 Abs. 1 lit. d aStG (Fassung vom 20. Juni 1991, rückwirkend in Kraft per 1. Januar 1991 [GS 30.669]) einen Mietkostenabzug von Fr. 1'000.-- pro im Haushalt wohnende Person eingeführt. Das Bundesgericht hat diese Lösung (Urteil vom 16. Juli 1992, publ. in Steuerrevue [StR] 47/1992, S. 599 ff.) als verfassungsmässig anerkannt und festgestellt, dass es nicht gegen Art. 4 aBV (Art. 8 nBV) verstosse, die steuerliche Privilegierung der Wohneigentümer aufgrund tiefer Eigenmietwerte durch einen Abzug für Mieter von Fr. 1'000.-- pro Person auszugleichen. Anzumerken bleibt indessen in diesem Zusammenhang, dass das Bundesgericht diese Lösung ausdrücklich als Übergangsregelung beurteilte. Zur Frage, wie die Höhe eines angemessenen Mietkostenabzuges zu berechnen ist, hat sich das Bundesgericht nicht geäussert.\nc) In Bezug auf den hier zu beurteilenden Fall haben sich die Verhältnisse insofern geändert, als die Eigenmietwerte im Kanton Basel-Landschaft gemäss der Erhebung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) nur noch 34,8 % des effektiven Marktwertes betragen. Demgegenüber beträgt der Mietkostenabzug unverändert Fr. 1'000.-- pro Person. Wie der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft in seiner Vorlage an den Landrat zur Steuergesetzrevision 2002 festgestellt hat und von den Rekurrenten zu Recht gerügt wird, wird mit dem Mietkostenabzug in Höhe von Fr. 1'000.-- die Differenz zwischen der vom Bundesgericht verlangten Limite von 60 % des Marktwertes und den deutlich darunter liegenden Eigenmietwerten nicht mehr ausgeglichen. Im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt damit eine Ungleichbehandlung der MieterInnen und WohneigentümerInnen vor, die vor Art. 8 BV nicht mehr standzuhalten vermag. Da die MieterInnen einer stärkeren steuerlichen Belastung ausgesetzt und gegenüber den WohneigentümerInnen systematisch benachteiligt werden, ist der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit offensichtlich verletzt.\n6. Es stellt sich nun aber die Frage, welche Folgen sich aus der festgestellten Verfassungsverletzung ergeben. Gerade in der Feststellung der Verfassungsverletzung bzw. in den daraus sich ergebenden Konsequenzen liegt das Kernproblem des zu behandelnden Rekurses."}