{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_101-2002_2002-12-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3fe79cee-08ef-402c-ae9f-25f96b8f13e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "b795886b1550c68916685c664c989e34"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["101/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.12.2002 101/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.12.2002 101/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.12.2002 101/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Steuergericht stellt fest, dass die gegenwärtige Besteuerung von MieterInnen und WohneigentümerInnen nach dem basellandschaftliche Steuergesetz gegen das in Art. 8 BV statuierte Gleichbehandlungsgebot verstösst und insofern verfassungswidrig ist. 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Eine richterliche Normenkorrektur lehnt es jedoch ab, da dem Gesetzgeber nicht vorgegriffen werden kann und eine Regelung von derartiger Tragweite dem formellen Gesetzgebungsverfahren vorzubehalten ist; insoweit hat die Einzelfallgerechtigkeit\n\n\nIm vorliegenden Verfahren könne aufgezeigt werden, dass auch im konkreten individuellen Fall eine Ungleichbehandlung vorliege. Die Rekurrenten seien Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit vier Mietobjekten. Eine Wohnung werde durch den Eigentümer bewohnt. Die Wohnungen seien aber nicht im Stockwerkeigentum ausgeschieden, so dass kein konkreter Eigenmietwert bestehen würde. Würde von einem Mietzins von Fr. 20'000.-- pro Jahr ausgegangen, seien dies die Kosten, welche den Mietern effektiv entstehen. Die Eigentümer hätten sich lediglich einen Eigenmietwert von Fr. 8'200.-- (41 %) anzurechnen. Die Differenz von Fr. 11'800.-- werde mit der Gewährung eines Abzuges von Fr. 1'000.-- pro Person und Jahr offensichtlich nicht ausgeglichen. Weder im konkreten Fall, in dem das Mietobjekt durch die beiden Rekurrenten gemietet würde, noch bei einer allgemeinen Rechnung, bei der von einem 2,5 Personen Haushalt auszugehen sei.\nFraglich sei indessen, in welcher Höhe ein Ausgleich zugunsten der MieterInnen vorzunehmen sei. Der Regierungsrat gehe bei seiner Berechnung davon aus, dass die rund 41'000 WohneigentümerInnen über einen steuerlichen Vorteil von insgesamt Fr. 253 Mio. verfügen würden. Auf alle MieterInnen verteilt, würde daraus ein Mietkostenabzug von Fr. 1'497.-- resultieren. Laut Statistischem Amt des Kantons Basel-Landschaft würden 37 % der Bevölkerung im Eigenheim und 62 % zur Miete wohnen. Demnach würde eine weitaus kleinere Gruppe von WohneigentümerInnen einer wesentlich grösseren Gruppe von MieterInnen gegenübergestellt. Es müsse jedoch eine steuerliche Gleichbehandlung zwischen der einzelnen Wohneigentümerin bzw. dem einzelnen Wohneigentümer und der einzelnen Mieterin bzw. dem einzelnen Mieter angestrebt werden. Der steuerliche Vorteil betrage pro WohneigentümerIn rund Fr. 6'200.-- (Fr. 253 Mio. : 41'000), welcher korrekterweise durch einen Mietkostenabzug in derselben Höhe auszugleichen sei. Von einer durchschnittlichen Haushaltsgrösse von 2.5 Personen ausgehend, würde sich somit ein Mietkostenabzug von Fr. 2'480.-- ergeben (Fr. 6'200.-- : 2,5). Bei der vorgeschlagenen Erhöhung der Eigenmietwerte um 12 % würde sich mit der gleichen Berechnungsweise ein Mietkostenabzug von Fr. 2'054.-- pro Person ergeben. Der vorgeschlagene Abzug von Fr. 1'250.-- sei also ebenfalls ungenügend. Im Übrigen würde auch mit einem Mietkostenabzug von Fr. 2'500.-- pro Person nicht eine tatsächliche Gleichbehandlung zwischen EigentümerInnen und MieterInnen, sondern nur das gerade noch verfassungsrechtlich zulässige Mass von 60 % erreicht.\nDem kantonalen Gesetzgeber könne für die Behebung dieses seit längerem bekannten verfassungswidrigen Zustandes nicht unbeschränkt Zeit gelassen werden. Da in nächster Zeit weder bei Annahme noch bei Ablehnung der Gesetzesvorlage an der Volksabstimmung vom 24. November 2002 mit einer verfassungskonformen Lösung zu rechnen sei, sei das Gericht daher im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle gehalten, der verfassungswidrigen Regelung die Anwendung zu versagen und diese durch eine verfassungskonforme Regelung zu ersetzen.\nD. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2002 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, der Regierungsrat bzw. der Gesetzgeber habe sich der Sache im vorliegende Fall sofort angenommen, um den verfassungsmässigen Zustand wiederherzustellen, das Eingreifen des Gerichts im vorliegenden Fall se daher nicht geboten. Die Berechnungsweise der Höhe des Mietkostenabzuges der Pflichtigen stimme nicht mit jener des Gesetzgebers überein. Bei der Berechnung des Gesetzgebers werde der gesamte steuerliche Vorteil (Volumen) der EigentümerInnen auf die einzelnen MieterInnen verteilt. Da die Zahl der MieterInnen aber höher sei als jene der EigentümerInnen, sei der Steuervorteil jeder einzelnen Mieterin bzw. jedes einzelnen Mieters schlussendlich kleiner als jener der einzelnen Eigentümerin bzw. des einzelnen Eigentümers. Die Pflichtigen gingen hingegen von einem Vorteilsvolumen aus, das es in dieser Höhe gar nicht gebe. Der steuerliche Vorteil jeder einzelnen Eigentümerin bzw. jedes einzelnen Eigentümers werde auf jede einzelne Mieterin bzw. jeden einzelnen Mieter umgerechnet. So würde zwar jede Mieterin bzw. jeder Mieter die gleiche Summe erhalten wie jede Eigentümerin bzw. jeder Eigentümer, das Gesamtvolumen wäre jedoch ungleich grösser als jenes der EigentümerInnen. Es müssten nicht nur die vorhandenen Mittel verteilt, sondern zusätzliche aufgeboten werden, die nicht vorhanden seien. Die Berechnungsweise des Gesetzgebers könne nicht als falsch bezeichnet werden, sie führe vielmehr zu einem korrekten Ergebnis.\nE. An der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.\nAus den Erwägungen:\n2. Der Beurteilung im vorliegenden Fall unterliegt die Frage, ob den Rekurrenten ein Mietkostenabzug von Fr. 2'500.-- pro im Haushalt lebende Person zu gewähren sei.\n3. Gemäss § 33 lit. d StG in der für den vorliegenden Fall massgebenden Fassung vom 18. Mai 2000 (in Kraft seit 1. Januar 2001 [GS 33.1335]), werden für die Steuerrechnung vom Reineinkommen ein Mietkostenabzug von \"je Fr. 1'000.-- für den Mieter und Pächter einer dauernd selbstbewohnten Liegenschaft, den mitsteuerpflichtigen Ehegatten sowie für jedes Kind, das mit dem Steuerpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und für das ein Kinderabzug gemäss Buchstabe c beansprucht werden kann\", abgezogen."}