{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_101-2002_2002-12-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=3fe79cee-08ef-402c-ae9f-25f96b8f13e2&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "b795886b1550c68916685c664c989e34"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["101/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.12.2002 101/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.12.2002 101/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.12.2002 101/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Steuergericht stellt fest, dass die gegenwärtige Besteuerung von MieterInnen und WohneigentümerInnen nach dem basellandschaftliche Steuergesetz gegen das in Art. 8 BV statuierte Gleichbehandlungsgebot verstösst und insofern verfassungswidrig ist. 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Eine richterliche Normenkorrektur lehnt es jedoch ab, da dem Gesetzgeber nicht vorgegriffen werden kann und eine Regelung von derartiger Tragweite dem formellen Gesetzgebungsverfahren vorzubehalten ist; insoweit hat die Einzelfallgerechtigkeit\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2002 (101/2002)\nDas Steuergericht stellt fest, dass die gegenwärtige Besteuerung von MieterInnen und WohneigentümerInnen nach dem basellandschaftliche Steuergesetz gegen das in Art. 8 BV statuierte Gleichbehandlungsgebot verstösst und insofern verfassungswidrig ist. Eine richterliche Normenkorrektur lehnt es jedoch ab, da dem Gesetzgeber nicht vorgegriffen werden kann und eine Regelung von derartiger Tragweite dem formellen Gesetzgebungsverfahren vorzubehalten ist; insoweit hat die Einzelfallgerechtigkeit vor dem fundamentalen Prinzip der Gewaltentrennung zurückzustehen.\n(Mit Urteil vom 17. September 2003 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde (eventuell Verwaltungsgerichtsbeschwerde). Diese Rechtsmitteleingabe nahm das Bundesgericht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen und wies sie mit Urteil vom 1. Juli 2005 [2P.319/2003] [publiziert auf: www.bger.ch ] ab.)\n02-101: Mietkostenabzug: Verhältnis zum Eigenmietwert\nSachverhalt:\nA. In der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 2001, Rechnung Nr. S 01/11, vom 19. März 2002, wurde der von den Steuerpflichtigen in der Steuererklärung geltend gemachte Mietkostenabzug von insgesamt Fr. 5'000.-- auf Fr. 2'000.-- herabgesetzt. Dagegen erhoben die Pflichtigen mit Schreiben vom 19. März 2002 Einsprache mit dem Begehren, es sei ihnen ein Mietkostenabzug in der Höhe von Fr. 2'500.-- pro im Haushalt lebende Person zu gewähren. Zur Begründung machten die Einsprecher insbesondere geltend, das in Art. 8 BV festgelegte Gebot der Rechtsgleichheit sei verletzt, da mit der Herabsetzung des geltend gemachten Mietkostenabzuges auf Fr. 1'000.-- pro Person die durch die deutlich zu niedrigen Eigenmietwerte hervorgerufene Ungleichbehandlung von MieterInnen und WohneigentümerInnen nicht ausgeglichen würde.\nB. Die Steuerverwaltung hat die Einsprache mit Entscheid vom 5. Juli 2002 mit der Begründung abgewiesen, der geltend gemachte Mietkostenabzug sei zu Recht auf den im Steuergesetz vorgesehenen Betrag von Fr. 1'000.-- pro Kopf herabgesetzt worden. Der Abzug diene als Ausgleich für die unter 60 % des effektiven Marktwertes gelegenen Eigenmietwerte und sei vom Bundesgericht als verfassungsmässig beurteilt worden.\nC. Mit Eingabe vom 5. August bzw. 12. September 2002 erhob die Vertreterin der Pflichtigen gegen den Einsprache-Entscheid Rekurs mit dem Begehren, es sei ein Mietkostenabzug von Fr. 2'500.-- pro im Haushalt lebende Person, d.h. von insgesamt Fr. 5'000.-- zu gewähren. Zur Begründung wurde vor allem geltend gemacht, die Gewährung eines Mietkostenabzuges in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von lediglich Fr. 1'000.-- pro Person verletze das Rechtsgleichheitsgebot in Art. 8 BV, da MieterInnen gegenüber WohneigentümerInnen aufgrund der unter dem Marktwert liegenden Eigenmietwerte steuerlich benachteiligt würden. Steuerpflichtige in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen seien jedoch gleich zu besteuern. Das Bundesgericht habe wohl festgestellt, dass es nicht gegen Art. 8 BV verstosse, den steuerbaren Eigenmietwert gegenüber dem marktüblichen Mietzins herabzusetzen und in diesem Sinne EigentümerInnen und MieterInnen zahlenmässig nicht gleich zu behandeln, soweit die pauschale Herabsetzung des Eigenmietwertes mässig bleibe. Dabei würde für die Bemessung der Eigenmietwerte 60 % des effektiven Marktwertes in jedem Fall die untere Grenze dessen bilden, was mit Art. 4 aBV noch vereinbar sei. In diesem Sinne sei der Ausgleich eines zu tiefen Eigenmietwertes durch Gewährung eines Mietkostenabzuges auf Seiten der Mieterschaft als zulässig beurteilt worden.\nEine Erhebung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zeige jedoch, dass die per 1998 im Kanton Basel-Landschaft geltenden Eigenmietwerte lediglich noch 34,8 % der effektiven Marktmieten betragen. Der auf der anderen Seite gewährte Mietkostenabzug von Fr. 1'000.-- reiche nicht aus, um den Einschlag gegenüber den vom Bundesgericht verlangten Wert von 60 % wettzumachen. Es liege damit ein offensichtlich rechtswidriger Zustand vor. Dies könne auch dem Vernehmlassungsentwurf des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft zur Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes als Gegenvorschlag zur Volksinitiative \"Gerechte Steuern für Mieterinnen und Mieter\" entnommen werden, in welchem eine Erhöhung des Mietkostenabzuges auf Fr. 1'500.-- vorgeschlagen worden sei. Da dieser Vorschlag keine Mehrheit gefunden habe, habe der Regierungsrat in einem weiteren Vernehmlassungsentwurf eine Erhöhung des Mietkostenabzuges auf Fr. 1'250.-- pro Person und die gleichzeitige Erhöhung der Eigenmietwerte um 12 % vorgeschlagen. Auch in dieser Vorlage gestehe der Regierungsrat ein, dass ein dringlicher Handlungs- und Anpassungsbedarf bestehe."}