Der Pauschalabzug in Höhe von Fr. 2'200.-- könnte somit auch deswegen nicht gewährt werden, weil die Tätigkeit des Pflichtigen nicht als "gelegentlich" sondern gemäss den Ausführungen als "regelmässig" einzustufen wäre. Gemäss den vorangehenden Ausführungen ist demzufolge festzustellen, dass es sich entgegen der Ansicht der Pflichtigen bei der Tätigkeit bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG um eine Haupterwerbstätigkeit handelt und der Pauschalabzug für gelegentliche Nebenerwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 2'200.-- gemäss § 2ter Abs. 3 RRV nicht gewährt werden kann. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. (…) Entscheid Nr. 100/2007 vom 07.12.2007