5. Das alleinige Vorliegen einer Nebenerwerbstätigkeit würde zudem ohnehin nicht genügen. Diese müsste gemäss der kantonalen gesetzlichen Regelung "gelegentlich" sein. Ein möglicher Ansatzpunkt zur Unterscheidung zwischen regelmässiger bzw. gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit ist die Tätigkeit als solche. Gemäss den Angaben des Pflichtigen betätige sich die Z. Revision und Unternehmensberatung AG ausschliesslich im Bereich der Wirtschaftsprüfung, insbesondere als gesetzliche Revisionsstelle.