Es ist daher anzunehmen, dass dem Pflichtigen keine weiteren beruflichen Auslagen, entstehen. Anders würde sich die Situation jedoch gestalten, wenn der Pflichtige den Arbeitsort tatsächlich räumlich verlassen müsste, was die Benutzung eines privaten Fahrzeugs oder der öffentlichen Verkehrsmittel zur Folge hätte. Es bleibt somit festzustellen, dass die beiden Tätigkeiten in zeitlicher, räumlicher bzw. örtlicher und infrastruktureller Hinsicht nicht klar voneinander abgegrenzt werden können. Demzufolge handelt es sich bei der Tätigkeit bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG und der Tätigkeit bei der Z. Treuhand AG um Haupterwerbstätigkeiten.