Massgeblich seien vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Als entscheidende Kriterien kommen für die Annahme, eine zusätzliche Erwerbstätigkeit bedinge besondere Gewinnungskosten insbesondere in Frage: zeitliches sowie örtliches Nebeneinander von Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit, Verschiedenartigkeit der Tätigkeit (Stoff, Werkstoff, Niveau) sowie das Ausmass der Umtriebe und als wesentliches Element, insbesondere im Zusammenhang mit der Wehrsteuer, die Unregelmässigkeit der zusätzlichen Tätigkeit (vgl. Entscheid der Kantonalen Rekurskommission vom 14. August 1984, in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung (BVR) 1985 S. 113-118).