Nicht zulässig ist der Pauschalabzug für gelegentlichen Nebenerwerb, wenn die Tätigkeit regelmässig im Nebenberuf ausgeübt wird (z.B. halbtageweise, tageweise, stundenweise). In diesem Fall richtet sich der Abzug der Erwerbsunkosten nach den allgemeinen Regeln (Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 29 N 48). d) Schon die Rekurskommission des Kantons Bern hat sich mit Entscheid vom 14. August 1984 mit der Problematik der Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenerwerb befasst.