Sie beruht auf einem anderen Rechtsgrund als die Haupterwerbstätigkeit. Nebenerwerb ist ein Erwerb, der in zeitlicher und finanzieller Hinsicht von untergeordneter Bedeutung ist. Eine Nebenerwerbstätigkeit liegt i.d.R. vor, wenn daneben noch eine Haupterwerbstätigkeit besteht (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A. Zürich 2006, § 17 N14). Nicht zulässig ist der Pauschalabzug für gelegentlichen Nebenerwerb, wenn die Tätigkeit regelmässig im Nebenberuf ausgeübt wird (z.B. halbtageweise, tageweise, stundenweise).