Abs. 3 RRV werden für die mit gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Kosten ein Pauschalabzug von 20 % der Nettoeinkünfte aus dieser Tätigkeit, mindestens 700 Fr., gesamthaft aber höchstens 2'200 Fr. pro Jahr gewährt. c) Eine Nebenbeschäftigung bzw. Nebenerwerbstätigkeit ist eine Betätigung ausserhalb des übertragenen Aufgabenbereichs, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet ist, dass sie z.B. an einem anderen Arbeitsort, in Benutzung anderer Hilfsmittel, ausserhalb der Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Sie beruht auf einem anderen Rechtsgrund als die Haupterwerbstätigkeit.