Dem Pflichtigen würden dadurch keinerlei zusätzliche Berufsauslagen entstehen, welche einen Pauschalabzug rechtfertigen würden. Es sei auch davon auszugehen, dass der Pflichtige seinen Arbeitsplatz nicht zu wechseln brauche. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass es sich um einen einzigen Haupterwerb handle. Sollte man vorliegend dennoch zu der Überzeugung kommen, dass es sich um einen Haupt- und einen Nebenerwerb handle, so sei zwischen regelmässigem und unregelmässigem Nebenerwerb zu unterscheiden, wobei vorliegend von einem regelmässigen Nebenerwerb auszugehen sei, für den kein Pauschalabzug von 20 % gewährt werden könne. Aus den Erwägungen: 1. (…)