Vernehmlassung vom 22. November 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, es sei zwar zutreffend, dass die Entschädigung für die Arbeitsleistung bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG mit Fr. 30'000.-- brutto einem Bruchteil des Haupterwerbs entspreche. Es sei jedoch fraglich, ob es sich tatsächlich um zwei verschiedene Arbeitgeber handle. Beide Firmen hätten den selben Sitz mit selben Namen, wobei sich diese lediglich durch "Treuhand AG" resp. "Revision und Unternehmensberatung AG" unterscheiden würden. Dem Pflichtigen würden dadurch keinerlei zusätzliche Berufsauslagen entstehen, welche einen Pauschalabzug rechtfertigen würden.