Zur Begründung führten sie u.a. aus, der Pflichtige übe bei der Z. Treuhand AG in A. eine Haupterwerbstätigkeit aus, welche vorwiegend in den klassischen Treuhandbereichen, insbesondere in der Steuer- und Unternehmensberatung tätig sei. Daneben erbringe er fallweise und bedarfsbezogene Arbeitsleistungen im Nebenerwerb für die Z. Revision und Unternehmensberatung AG, für welche er eine pauschale Entschädigung von netto Fr. 24'518.-- erhalte. Der Nebenerwerb beruhe rechtlich auf einem separaten Rechtsverhältnis bei der Z. Revision und Unternehmensberatung AG und damit auch auf einem anderen Rechtsgrund als dem Haupterwerb.